Reisebedingungen der Partner-Reisen Grund-Touristik GmbH & Co. KG für Buchungen ab
dem 01.07.2018
Sehr geehrte Kunden,
die nachfolgenden Bestimmungen werden, soweit wirksam vereinbart, Inhalt des zwischen Ihnen und Partner-Reisen Grund-Touristik GmbH & Co. KG,
nachstehend „PR“ abgekürzt, im Buchungsfall ab dem 01.07.2018 zustande kommenden Pauschalreisevertrages. Sie ergänzen die gesetzlichen
Vorschriften der §§ 651a - y BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) und der Artikel 250 und 252 des EGBGB (Einführungsgesetz zum BGB) und füllen diese
aus.
Bitte lesen Sie diese Reisebedingungen vor Ihrer Buchung sorgfältig durch!
des Kunden
1.1. Für alle Buchungswege gilt:
den sind die Reiseausschreibung und die ergänzenden Informatio-
nen von PR für die jeweilige Reise, soweit diese dem Kunden bei der
Buchung vorliegen.
Buchung ab, so liegt ein neues Angebot von PR vor, an das PR für
die Dauer von 4 Tagen gebunden ist. Der Vertrag kommt auf der
Grundlage dieses neuen Angebots zustande, soweit PR bezüglich
des neuen Angebots auf die Änderung hingewiesen und seine vor-
vertraglichen Informationspflichten erfüllt hat und der Kunde inner-
halb der Bindungsfrist PR die Annahme durch ausdrückliche Erklä-
rung oder Anzahlung erklärt.
senden, für die er die Buchung vornimmt, wie für seine eigenen,
soweit er eine entsprechende Verpflichtung durch ausdrückliche und
gesonderte Erklärung übernommen hat.
1.2. Für die Buchung, die mündlich, telefonisch, schriftlich, per E-
Mail oder per Telefax erfolgt, gilt:
dem Buchungsformular von PR erfolgen (bei E-Mails durch Übermitt-
lung des ausgefüllten und unterzeichneten Buchungsformulars als
Anhang). Mit der Buchung bietet der Kunde PR den Abschluss des
Pauschalreisevertrages verbindlich an. An die Buchung ist der
Kunde 4 Werktage gebunden.
nahmeerklärung) durch PR zustande. Bei oder unverzüglich nach
Vertragsschluss wird PR dem Kunden eine den gesetzlichen Vorga-
ben zu deren Inhalt entsprechende Reisebestätigung in Textform
übermitteln, sofern der Reisende nicht Anspruch auf eine Reisebe-
stätigung in Papierform nach Art. 250 § 6 Abs. (1) Satz 2 EGBGB
hat, weil der Vertragsschluss in gleichzeitiger körperlicher Anwesen-
heit beider Parteien oder außerhalb von Geschäftsräumen erfolgte.
1.3. Bei Buchungen im elektronischen Geschäftsverkehr (z.B.
Internet, App, Telemedien) gilt für den Vertragsabschluss:
entsprechenden Anwendung von PR erläutert.
schung oder zum Zurücksetzen des gesamten Buchungsformu-
lars eine entsprechende Korrekturmöglichkeit zur Verfügung,
deren Nutzung erläutert wird.
sprachen sind angegeben. Rechtlich maßgeblich ist ausschließ-
lich die deutsche Sprache.
speichert wird, wird der Kunde darüber und über die Möglichkeit
zum späteren Abruf des Vertragstextes unterrichtet.
buchen“ bietet der Kunde PR den Abschluss des Pauschalreisever-
trages verbindlich an. An dieses Vertragsangebot ist der Kunde 4
Werktage ab Absendung der elektronischen Erklärung gebunden.
elektronischem Weg bestätigt.
"zahlungspflichtig buchen" begründet keinen Anspruch des Kun-
den auf das Zustandekommen eines Pauschalreisevertrages
entsprechend seiner Buchungsangaben. PR ist vielmehr frei in
der Entscheidung, das Vertragsangebot des Kunden anzunehmen
oder nicht.
von PR beim Kunden zu Stande.
1.4. PR weist darauf hin, dass nach den gesetzlichen Vorschriften
(§§ 312 Abs. 7, 312g Abs. 2 Satz 1 Nr. 9 BGB) bei Pauschalreisever-
trägen nach § 651a und § 651c BGB, die im Fernabsatz (Briefe,
Kataloge, Telefonanrufe, Telekopien, E-Mails, über Mobilfunkdienst
versendete Nachrichten (SMS) sowie Rundfunk, Telemedien und
Onlinedienste) abgeschlossen wurden, kein Widerrufsrecht besteht,
sondern lediglich die gesetzlichen Rücktritts- und Kündigungsrechte,
insbesondere das Rücktrittsrecht gemäß § 651h BGB (siehe hierzu
auch Ziff. 5). Ein Widerrufsrecht besteht jedoch, wenn der Vertrag
über Reiseleistungen nach § 651a BGB außerhalb von Geschäfts-
räumen geschlossen worden ist, es sei denn, die mündlichen Ver-
handlungen, auf denen der Vertragsschluss beruht, sind auf vorher-
gehende Bestellung des Verbrauchers geführt worden; im letztge-
nannten Fall besteht ein Widerrufsrecht ebenfalls nicht.
2.1. PR und Reisevermittler dürfen Zahlungen auf den Reisepreis vor
Beendigung der Pauschalreise nur fordern oder annehmen, wenn ein
wirksamer Kundengeldabsicherungsvertrag besteht und dem Kun-
den der Sicherungsschein mit Namen und Kontaktdaten des Kun-
dengeldabsicherers in klarer, verständlicher und hervorgehobener
Weise übergeben wurde. Nach Vertragsabschluss wird gegen Aus-
händigung des Sicherungsscheines eine Anzahlung in Höhe von
20% des Reisepreises zur Zahlung fällig. Die Restzahlung wird 21
Tage vor Reisebeginn fällig, sofern der Sicherungsschein übergeben
ist und die Reise nicht mehr aus dem in Ziffer 7 genannten Grund
abgesagt werden kann.
2.2. Leistet der Kunde die Anzahlung und/oder die Restzahlung nicht
entsprechend den vereinbarten Zahlungsfälligkeiten, obwohl PR zur
ordnungsgemäßen Erbringung der vertraglichen Leistungen bereit
und in der Lage ist, seine gesetzlichen Informationspflichten erfüllt
hat und kein gesetzliches oder vertragliches Zurückbehaltungsrecht
des Kunden besteht, so ist PR berechtigt, nach Mahnung mit Frist-
setzung vom Pauschalreisevertrag zurückzutreten und den Kunden
mit Rücktrittskosten gemäß Ziffer 5 zu belasten.
nicht den Reisepreis betreffen
3.1. Abweichungen wesentlicher Eigenschaften von Reiseleistungen
von dem vereinbarten Inhalt des Pauschalreisevertrages, die nach
Vertragsabschluss notwendig werden und von PR nicht wider Treu
und Glauben herbeigeführt wurden, sind PR vor Reisebeginn gestat-
tet, soweit die Abweichungen unerheblich sind und den Gesamtzu-
schnitt der Reise nicht beeinträchtigen.
3.2. PR ist verpflichtet, den Kunden über Leistungsänderungen
unverzüglich nach Kenntnis von dem Änderungsgrund auf einem
dauerhaften Datenträger (z.B. auch durch Email, SMS oder Sprach-
nachricht) klar, verständlich und in hervorgehobener Weise zu infor-
mieren.
3.3. Im Fall einer erheblichen Änderung einer wesentlichen Eigen-
schaft einer Reiseleistung oder der Abweichung von besonderen
Vorgaben des Kunden, die Inhalt des Pauschalreisevertrags gewor-
den sind, ist der Kunde berechtigt, innerhalb einer von PR gleichzei-
tig mit Mitteilung der Änderung gesetzten angemessenen Frist ent-
weder die Änderung anzunehmen oder unentgeltlich vom Pauschal-
reisevertrag zurückzutreten. Erklärt der Kunde nicht innerhalb der
von PR gesetzten Frist ausdrücklich gegenüber diesem den Rücktritt
vom Pauschalreisevertrag, gilt die Änderung als angenommen.
3.4. Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, soweit
die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind. Hatte PR für
die Durchführung der geänderten Reise bzw. einer eventuell angebo-
tenen Ersatzreise bei gleichwertiger Beschaffenheit zum gleichen
Preis geringere Kosten, ist dem Kunden der Differenzbetrag entspre-
chend § 651m Abs. 2 BGB zu erstatten
4.1. PR behält sich nach Maßgabe der § 651f, 651g BGB und der
nachfolgenden Regelungen vor, den im Pauschalreisevertrag ver-
einbarten Reisepreis zu erhöhen, soweit
aufgrund höherer Kosten für Treibstoff oder andere Energieträger,
te Reiseleistungen, wie Touristenabgaben, Hafen- oder Flughafen-
gebühren, oder
Wechselkurse
sich unmittelbar auf den Reisepreis auswirkt.
4.2. Eine Erhöhung des Reisepreises ist nur zulässig, sofern PR den
Reisenden in Textform klar und verständlich über die Preiserhöhung
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und deren Gründe unterrichtet und hierbei die Berechnung der
Preiserhöhung mitteilt.
4.3. Die Preiserhöhung berechnet sich wie folgt:
4.1a) kann PR den Reisepreis nach Maßgabe der nachfolgenden
Berechnung erhöhen:
Bei einer auf den Sitzplatz bezogenen Erhöhung kann PR vom
Kunden den Erhöhungsbetrag verlangen.
Anderenfalls werden die vom Beförderungsunternehmen pro
Beförderungsmittel geforderten, zusätzlichen Beförderungskosten
durch die Zahl der Sitzplätze des vereinbarten Beförderungsmittels
geteilt. Den sich so ergebenden Erhöhungsbetrag für den Einzel-
platz kann PR vom Kunden verlangen.
kann der Reisepreis um den entsprechenden, anteiligen Betrag
heraufgesetzt werden.
in dem Umfange erhöht werden, in dem sich die Reise dadurch für
PR verteuert hat
4.4. PR ist verpflichtet, dem Kunden/Reisenden auf sein Verlangen
hin eine Senkung des Reisepreises einzuräumen, wenn und soweit
sich die in 4.1 a) -c) genannten Preise, Abgaben oder Wechselkurse
nach Vertragsschluss und vor Reisebeginn geändert haben und dies
zu niedrigeren Kosten für PR führt. Hat der Kunde/Reisende mehr
als den hiernach geschuldeten Betrag gezahlt, ist der Mehrbetrag
von PR zu erstatten. PR darf jedoch von dem zu erstattenden Mehr-
betrag die PR tatsächlich entstandenen Verwaltungsausgaben ab-
ziehen. PR hat dem Kunden /Reisenden auf dessen Verlangen
nachzuweisen, in welcher Höhe Verwaltungsausgaben entstanden
sind.
4.5. Preiserhöhungen sind nur bis zum 20. Tag vor Reisebeginn
eingehend beim Kunden zulässig.
4.6. Bei Preiserhöhungen von mehr als 8 % ist der Kunde berechtigt,
innerhalb einer von PR gleichzeitig mit Mitteilung der Preiserhöhung
gesetzten angemessenen Frist entweder die Änderung anzunehmen
oder unentgeltlich vom Pauschalreisevertrag zurückzutreten. Erklärt
der Kunde nicht innerhalb der von PR gesetzten Frist ausdrücklich
gegenüber diesem den Rücktritt vom Pauschalreisevertrag, gilt die
Änderung als angenommen.
5.1. Der Kunde kann jederzeit vor Reisebeginn vom Pauschalreise-
vertrag zurücktreten. Der Rücktritt ist gegenüber PR unter der vor-
stehend/nachfolgend angegebenen Anschrift zu erklären, falls die
Reise über einen Reisevermittler gebucht wurde, kann der Rücktritt
auch diesem gegenüber erklärt werden. Dem Kunden wird empfoh-
len, den Rücktritt in Textform zu erklären.
5.2. Tritt der Kunde vor Reisebeginn zurück oder tritt er die Reise
nicht an, so verliert PR den Anspruch auf den Reisepreis. Stattdes-
sen kann PR eine angemessene Entschädigung verlangen, soweit
der Rücktritt nicht von ihm zu vertreten ist oder am Bestimmungsort
oder in dessen unmittelbarer Nähe unvermeidbare, außergewöhnli-
che Umstände auftreten, die die Durchführung der Pauschalreise
oder die Beförderung von Personen an den Bestimmungsort erheb-
lich beeinträchtigen; Umstände sind unvermeidbar und außerge-
wöhnlich, wenn sie nicht der Kontrolle von PR unterliegen, und sich
ihre Folgen auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle
zumutbaren Vorkehrungen getroffen worden wären.
PR hat die nachfolgenden Entschädigungspauschalen unter Berück-
sichtigung des Zeitraums zwischen der Rücktrittserklärung und dem
Reisebeginn sowie unter Berücksichtigung der erwarteten Ersparnis
von Aufwendungen und des erwarteten Erwerbs durch anderweitige
Verwendungen der Reiseleistungen festgelegt. Unter Beachtung des
Zeitpunkts des Zugangs der Rücktrittserklärung des Kunden bei PR
wird die pauschale Entschädigung wie folgt mit der jeweiligen Stor-
nostaffel berechnet.
Anwendbare Stornostaffel gemäß Reise-
ausschreibung / Entschädigung in % des
Reisepreises
Zugang vor
Reisebeginn
A B C D E
bis 45. Tag 0% 5% 10% 15% 25%
Nichtanreise
50% 60% 70% 80% 90%
Für alle von PR veranstalteten Reisen gilt die Stornostaffel „E“
5.3. Dem Kunden bleibt es in jedem Fall unbenommen, PR nachzu-
weisen, dass PR überhaupt kein oder ein wesentlich niedrigerer
Schaden entstanden ist, als die von PR geforderte Entschädigungs-
pauschale.
5.4. PR behält sich vor, anstelle der vorstehenden Pauschalen eine
höhere, konkrete Entschädigung zu fordern, soweit PR nachweist,
dass PR wesentlich höhere Aufwendungen als die jeweils anwend-
bare Pauschale entstanden sind. In diesem Fall ist PR verpflichtet,
die geforderte Entschädigung unter Berücksichtigung der ersparten
Aufwendungen und einer etwaigen, anderweitigen Verwendung der
Reiseleistungen konkret zu beziffern und zu belegen.
5.5. Ist PR infolge eines Rücktritts zur Rückerstattung des Reiseprei-
ses verpflichtet, hat PR unverzüglich, auf jeden Fall aber innerhalb
von 14 Tagen nach Zugang der Rücktrittserklärung, zu leisten.
5.6. Das gesetzliche Recht des Kunden, gemäß § 651 e BGB von
PR durch Mitteilung auf einem dauerhaften Datenträger zu verlan-
gen, dass statt seiner ein Dritter in die Rechte und Pflichten aus dem
Pauschalreisevertrag eintritt, bleibt durch die vorstehenden Bedin-
gungen unberührt. Eine solche Erklärung ist in jedem Fall rechtzeitig,
wenn sie PR 7 Tage vor Reisebeginn zugeht.
5.7. Der Abschluss einer Reiserücktrittskostenversicherung
sowie einer Versicherung zur Deckung der Rückführungskosten
bei Unfall oder Krankheit wird dringend empfohlen.
6.1. Ein Anspruch des Kunden nach Vertragsabschluss auf Ände-
rungen hinsichtlich des Reisetermins, des Reiseziels, des Ortes des
Reiseantritts, der Unterkunft, der Verpflegungsart, der Beförderungs-
art oder sonstiger Leistungen (Umbuchung) besteht nicht. Dies gilt
nicht, wenn die Umbuchung erforderlich ist, weil PR keine, unzu-
reichende oder falsche vorvertragliche Informationen gemäß Art. 250
ist die Umbuchung kostenlos möglich. Wird in den übrigen Fällen auf
Wunsch des Kunden dennoch eine Umbuchung vorgenommen, kann
PR bei Einhaltung der nachstehenden Fristen ein Umbuchungsent-
gelt vom Kunden pro von der Umbuchung betroffenen Reisenden
erheben. Soweit vor der Zusage der Umbuchung nichts anderes im
Einzelfall vereinbart ist, beträgt das Umbuchungsentgelt jeweils bis
zu dem Zeitpunkt des Beginns der zweiten Stornostaffel der jeweili-
gen Reiseart gemäß vorstehender Regelung in Ziffer 5 € 25,00 pro
betroffenen Reisenden.
6.2. Umbuchungswünsche des Kunden, die nach Ablauf der Fristen
erfolgen, können, sofern ihre Durchführung überhaupt möglich ist,
nur nach Rücktritt vom Pauschalreisevertrag gemäß Ziffer 5 zu den
Bedingungen und gleichzeitiger Neuanmeldung durchgeführt wer-
den. Dies gilt nicht bei Umbuchungswünschen, die nur geringfügige
Kosten verursachen.
7.1. PR kann bei Nichterreichen einer Mindestteilnehmerzahl nach
Maßgabe folgender Regelungen zurücktreten:
gangs der Rücktrittserklärung von PR beim Kunden muss in der
jeweiligen vorvertraglichen Unterrichtung angegeben sein.
in der Reisebestätigung anzugeben.
unverzüglich zu erklären, wenn feststeht, dass die Reise wegen
Nichterreichen der Mindestteilnehmerzahl nicht durchgeführt wird.
unzulässig.
7.2. Wird die Reise aus diesem Grund nicht durchgeführt, erhält der
Kunde auf den Reisepreis geleistete Zahlungen unverzüglich zurück,
Ziffer 5.6. gilt entsprechend.
8.1. PR kann den Pauschalreisevertrag ohne Einhaltung einer Frist
kündigen, wenn der Reisende ungeachtet einer Abmahnung von PR
nachhaltig stört oder wenn er sich in solchem Maß vertragswidrig
verhält, dass die sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt
ist. Dies gilt nicht, soweit das vertragswidrige Verhalten ursächlich
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auf einer Verletzung von Informationspflichten von PR beruht.
8.2. Kündigt PR, so behält PR den Anspruch auf den Reisepreis; PR
muss sich jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen sowie
diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die PR aus einer anderweiti-
gen Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistung er-
langt, einschließlich der von den Leistungsträgern gutgebrachten
Beträge.
9.1. Reiseunterlagen
Der Kunde hat PR oder seinen Reisevermittler, über den er die
Pauschalreise gebucht hat, zu informieren, wenn er die notwendigen
Reiseunterlagen (z.B. Flugschein, Hotelgutschein) nicht innerhalb
der von PR mitgeteilten Frist erhält.
9.2. Mängelanzeige / Abhilfeverlangen
Reisende Abhilfe verlangen.
zeige nicht Abhilfe schaffen konnte, kann der Reisende weder Min-
derungsansprüche nach § 651m BGB noch Schadensersatzansprü-
che nach § 651n BGB geltend machen.
dem Vertreter von PR vor Ort zur Kenntnis zu geben. Ist ein Vertreter
von PR vor Ort nicht vorhanden und vertraglich nicht geschuldet,
sind etwaige Reisemängel an PR unter der mitgeteilten Kontaktstelle
von PR zur Kenntnis zu bringen; über die Erreichbarkeit des Vertre-
ters von PR bzw. seiner Kontaktstelle vor Ort wird in der Reisebestä-
tigung unterrichtet. Der Reisende kann jedoch die Mängelanzeige
auch seinem Reisevermittler, über den er die Pauschalreise gebucht
hat, zur Kenntnis bringen.
dies möglich ist. Er ist jedoch nicht befugt, Ansprüche anzuerkennen.
9.3. Fristsetzung vor Kündigung
Will der Kunde/Reisende den Pauschalreisevertrag wegen eines
Reisemangels der in § 651i Abs. (2) BGB bezeichneten Art, sofern er
erheblich ist, nach § 651l BGB kündigen, hat er PR zuvor eine an-
gemessene Frist zur Abhilfeleistung zu setzen. Dies gilt nur dann
nicht, wenn die Abhilfe von PR verweigert wird oder wenn die sofor-
tige Abhilfe notwendig ist.
9.4. Gepäckbeschädigung und Gepäckverspätung bei Flugrei-
sen; besondere Regeln & Fristen zum Abhilfeverlangen
beschädigung und –verspätung im Zusammenhang mit Flugreisen
nach den luftverkehrsrechtlichen Bestimmungen vom Reisenden
unverzüglich vor Ort mittels Schadensanzeige („P.I.R.“) der zustän-
digen Fluggesellschaft anzuzeigen sind. Fluggesellschaften und PR
können die Erstattungen aufgrund internationaler Übereinkünfte
ablehnen, wenn die Schadensanzeige nicht ausgefüllt worden ist.
Die Schadensanzeige ist bei Gepäckbeschädigung binnen 7 Tagen,
bei Verspätung innerhalb 21 Tagen nach Aushändigung, zu erstat-
ten.
von Reisegepäck unverzüglich PR, seinem Vertreter bzw. seiner
Kontaktstelle oder dem Reisevermittler anzuzeigen. Dies entbindet
den Reisenden nicht davon, die Schadenanzeige an die Fluggesell-
schaft gemäß Buchst. a) innerhalb der vorstehenden Fristen zu
erstatten.
10.1. Die vertragliche Haftung von PR für Schäden, die nicht aus der
Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit resultieren
und nicht schuldhaft herbeigeführt wurden, ist auf den dreifachen
Reisepreis beschränkt. Möglicherweise darüberhinausgehende
Ansprüche nach dem Montrealer Übereinkommen bzw. dem Luftver-
kehrsgesetz bleiben von dieser Haftungsbeschränkung unberührt.
10.2. PR haftet nicht für Leistungsstörungen, Personen- und Sach-
schäden im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen
lediglich vermittelt werden (z.B. vermittelte Ausflüge, Sportveranstal-
tungen, Theaterbesuche, Ausstellungen), wenn diese Leistungen in
der Reiseausschreibung und der Reisebestätigung ausdrücklich und
unter Angabe der Identität und Anschrift des vermittelten Vertrags-
partners als Fremdleistungen so eindeutig gekennzeichnet wurden,
dass sie für den Reisenden erkennbar nicht Bestandteil der Pau-
schalreise von PR sind und getrennt ausgewählt wurden. Die §§
651b, 651c, 651w und 651y BGB bleiben hierdurch unberührt.
PR haftet jedoch, wenn und soweit für einen Schaden des Reisen-
den die Verletzung von Hinweis-, Aufklärungs- oder Organisations-
pflichten von PR ursächlich geworden ist.
Ansprüche nach den § 651i Abs. (3) Nr. 2, 4-7 BGB hat der Kun-
de/Reisende gegenüber PR geltend zu machen. Die Geltendma-
chung kann auch über den Reisevermittler erfolgen, wenn die Pau-
schalreise über diesen Reisevermittler gebucht war. Eine Geltend-
machung in Textform wird empfohlen.
men
12.1. PR informiert den Kunden bei Buchung entsprechend der EU-
Verordnung zur Unterrichtung von Fluggästen über die Identität
des ausführenden Luftfahrtunternehmens vor oder spätestens bei
der Buchung über die Identität der ausführenden Fluggesell-
schaft(en) bezüglich sämtlicher im Rahmen der gebuchten Reise zu
erbringenden Flugbeförderungsleistungen.
12.2. Steht/stehen bei der Buchung die ausführende Fluggesell-
schaft(en) noch nicht fest, so ist PR verpflichtet, dem Kunden die
Fluggesellschaft bzw. die Fluggesellschaften zu nennen, die wahr-
scheinlich den Flug durchführen wird bzw. werden. Sobald PR weiß,
welche Fluggesellschaft den Flug durchführt, wird PR den Kunden
informieren.
12.3. Wechselt die dem Kunden als ausführende Fluggesellschaft
genannte Fluggesellschaft, wird PR den Kunden unverzüglich und so
rasch dies mit angemessenen Mitteln möglich ist, über den Wechsel
informieren.
12.4. Die entsprechend der EG-Verordnung erstellte „Black List“
(Fluggesellschaften, denen die Nutzung des Luftraumes über den
Mitgliedstaaten untersagt ist.), ist auf den Internet-Seiten von PR
oder direkt über http://ec.europa.eu/transport/modes/air/safety/air-
ban/index_de.htm abrufbar und in den Geschäftsräumen von PR
einzusehen.
13.1. PR wird den Kunden/Reisenden über allgemeine Pass- und
Visaerfordernisse sowie gesundheitspolizeiliche Formalitäten des
Bestimmungslandes einschließlich der ungefähren Fristen für die
Erlangung von gegebenenfalls notwendigen Visa vor Vertragsab-
schluss sowie über deren evtl. Änderungen vor Reiseantritt unterrich-
ten.
13.2. Der Kunde ist verantwortlich für das Beschaffen und Mitführen
der behördlich notwendigen Reisedokumente, eventuell erforderliche
Impfungen sowie das Einhalten von Zoll- und Devisenvorschriften.
Nachteile, die aus der Nichtbeachtung dieser Vorschriften erwach-
sen, z. B. die Zahlung von Rücktrittskosten, gehen zu Lasten des
Kunden/Reisenden. Dies gilt nicht, wenn PR nicht, unzureichend
oder falsch informiert hat.
13.3. PR haftet nicht für die rechtzeitige Erteilung und den Zugang
notwendiger Visa durch die jeweilige diplomatische Vertretung, wenn
der Kunde PR mit der Besorgung beauftragt hat, es sei denn, dass
PR eigene Pflichten schuldhaft verletzt hat.
14.1. PR weist im Hinblick auf das Gesetz über Verbraucherstreitbei-
legung darauf hin, dass PR nicht an einer freiwilligen Verbraucher-
streitbeilegung teilnimmt. PR weist für alle Reiseverträge, die im
elektronischen Rechtsverkehr geschlossen wurden, auf die europäi-
sche Online-Streitbeilegungs- Plattform
http://ec.europa.eu/consumers/odr/ hin.
14.2. Für Kunden/Reisende, die nicht Angehörige eines Mitglied-
staats der Europäischen Union oder Schweizer Staatsbürger sind,
wird für das gesamte Rechts- und Vertragsverhältnis zwischen dem
Kunden/Reisenden und PR die ausschließliche Geltung des deut-
schen Rechts vereinbart. Solche Kunden/Reisende können PR
ausschließlich an deren Sitz verklagen.
14.3. Für Klagen von PR gegen Kunden, bzw. Vertragspartner des
Pauschalreisevertrages, die Kaufleute, juristische Personen des
öffentlichen oder privaten Rechts oder Personen sind, die ihren
Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort im Ausland haben, oder
deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Kla-
geerhebung nicht bekannt ist, wird als Gerichtsstand der Sitz von PR
vereinbart.
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Bundesverband Deutscher Omnibusunternehmer e. V. und Nol